Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchhaltung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

In der Buchführung als Teildisziplin des Rechnungswesens gibt es verschiedene Grundsätze, um seine Bücher ordnungsgemäß zu führen. Diese Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erlauben es einem sachverständigen Dritten, sich einen Überblick über die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zu verschaffen.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Die Grundsätze GoB lassen sich in vier Teilbereiche differenzieren. Bei allen diesen Grundsätzen geht es darum, Bücher nach §238 Abs. 1 HGB zu führen. Dabei ist zu beachten, dass es sich zunächst um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dieser muss nun konkretisiert werden und dabei spielen drei Quellen eine wichtige Rolle.

Laut Wörner handelt es sich dabei um gesetzliche Vorschriften, Rechtssprechung und Handelsbrauch. Daraus abgeleitet ergibt sich, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens verschaffen kann.

Damit dieser abstrakte Merksatz in der realen Welt gültig wird, wurden die vier Teilbereiche differenziert. Demnach handelt es sich um die

  • Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
  • Grundsätze ordnungsmäßer Dokumentation
  • Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
  • Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung

Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur lauten Vollständigkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit, Nachprüfbarkeit und Dokumentation sowie Einzelbewertung und Einzelerfassung.

Grundsätze ordnungsmäßiger Dokumentation

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Dokumentation lassen sich zunächst in materielle Grundsätze und formelle Grundsätze unterteilen. Zu den materiellen Grundsätzen zählen Vollständigkeit, Richtigkeit, Begründetheit.

Zu den formellen Grundsätzen zählen Klarheit und Sicherheit.

Anforderungen an die Buchführung

Zu den Anforderungen ordnungsmäßiger Buchführung gibt es allgemeine Anforderungen und besondere Anforderungen.

Unter allgemeinen Anforderungen werden Überblickbarkeit und Nachvollziehbarkeit angesehen.

Zu den besonderen Anforderungen zählen, die Möglichkeit alternativer Buchführungsformen, Unveränderlichkeit und lebende Sprache. Ein besonderes Augenmerk ist auf die vollständige, richtige, geordnete und zeitgerechte Verbuchung gelegt.

Grundsätze der Bilanzierung

Ein weiterer wichtiger Aspekt liegt im Ansatz und der Bewertung von Vermögensgegenständen. Hierzu gibt es verschiedene Grundsätze.

Zunächst gilt nach §252 das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip sowie das Imparitätsprinzip.

Das Vorsichtsprinzip gibt vor, dass die Vermögens-, und Ertragslage eines Kaufmannes vorsichtig bewertet werden soll. Das hat zur Folge, dass die absehbaren Risiken und Verluste bis zum Stichtag berücksichtigt werden müssen. Sie müssen selbst dann berücksichtigt werden, wenn diese erst zwischen Abschluss und Aufstellung des Jahresabschlusses aufgetreten sind.

Auf der anderen Seite dürfen Gewinne erst dann berücksichtigt werden, wenn diese zum Stichtag bereits realisiert wurden.

Von Stichtagsprinzip bis Fortführungsprinzip

Schulden und Vermögen sind zum Stichtag einzeln zu bewerten. In der Bewertung wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen auch künftig existiert, also weitergeführt wird.

Einmal angefangene Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden müssen beibehalten werden. In diesem Zusammenhang wird häufig vom Grundsatz der Stetigkeit gesprochen. Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Werte aus der Eröffnungsbilanz müssen mit den Werten aus der Schlussbilanz des Vorjahres exakt übereinstimmen.

Anforderungen an die Bilanz

Ein Jahresabschluss enthält alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge, soweit es vom Gesetzgeber nicht anders vorgegeben wurde.